OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2009 – 12 U 78/09

Entscheidung
Der klagende Architekt hat für das Wohnhaus des Auftraggebers Planungsleistungen erbracht und war zugleich in Teilbereichen während der Bauausführung tätig. Er erstellte dafür im Jahr 2000 eine Rechnung über „Bauleitung bis zur Fertigstellung des Rohbaus“ und eine weitere über „Unterstützung ihrer eigenen Bauleitung und Beratung im Rahmen ihrer Baumaßnahmen für den Zeitraum ab Erstellung des Rohbaus“. Beide Rechnungen wurden ohne Einwand vom Beklagten bezahlt. Nachdem der Beklagte den Kläger erfolgreich auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleitung in Anspruch genommen hat, hat der Kläger mit Hinweis auf seine im Vorprozess festgestellte Bauleitertätigkeit mit Rechnung vom 17.09.2007 weiteres Architektenhonorar geltend gemacht.
Zu Unrecht!

Die Forderung ist verjährt. In diesem Fall war noch die bis zum 31.12.2001 geltende zweijährige Verjährungsfrist zu Grunde zu legen, da die Fälligkeit im Jahr 2000 eingetreten war. Zwar werden die nach der HOAI abzurechnenden Leistungen gemäß § 8 HOAI regelmäßig erst mit der Vorlage einer prüffähigen Rechnung fällig, was hier nicht der Fall war. Allerdings beginnt die Verjährung einer nicht prüfbaren Schlussrechnung des Architekten nach Ablauf der zweimonatigen Prüf- und Rügefrist des Auftraggebers, wenn dieser fristgemäß keine substantiierten Einwendungen erhebt. Das gilt auch für Mehrforderungen, die – wie hier – zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Auf die Frage, aus welchen konkreten Gründen die Rechnung nicht prüffähig ist, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass eine der Rechnungen des Klägers aus dem Jahr 2000 nicht als Schlussrechnung bezeichnet waren. Sämtliche Honoraransprüche des Klägers aus den für das Bauvorhaben des Beklagten erbrachten Architektenleistungen sind somit mit Ablauf des Jahres 2002 verjährt.

Praxishinweis
Es kann nur eine Schlussrechnung geben. Der Architekt muss sich daher bei der Abrechnung seiner Leistungen sehr genau überlegen, auf welche Leistungen sich seine Rechnung erstreckt. Hat er erst einmal eine Schlussrechnung erstellt, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Da helfen auch Nachforderungen nicht weiter, denn auch für diese beginnt die Verjährungsfrist zeitgleich mit der Fälligkeit der Schlussrechnung zu laufen. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novellierung der HOAI nichts geändert.