BGH, Urteil vom 12.02.2009 – VII ZR 39/08 – veröffentlich in IBR 2009, 199
Entscheidung
Ein vom Auftraggeber vorformulierter Bauvertrag enthielt eine Sicherungsvereinbarung, in der hinsichtlich der Details für die vom Auftragnehmer zu stellende Vertragserfüllungsbürgschaft auf ein ebenfalls vom Auftraggeber vorformuliertes Muster verwiesen wurde. Das Bürgschaftsmuster enthielt unter anderem folgende Bestimmung: „Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit
oder ihre Verjährung betrifft, sowie die Einrede des § 771 BGB wird verzichtet.“ Der Auftragnehmer stellte dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft mit entsprechendem Inhalt. Der Auftraggeber nahm den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch. Der Bürge verweigerte eine Zahlung unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede wegen Ausschlusses der Einrede gemäß § 768 BGB.
Der BGH hat in letzter Instanz der gegen den Bürgen gerichteten Zahlungsklage stattgegeben. Die Sicherungsvereinbarung sei unbedenklich, soweit sie die Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung enthalte. Es komme nicht darauf an, ob die Verpflichtung, die zu stellende Bürgschaft mit einem Teilverzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, wirksam sei oder nicht.
Diese Verpflichtung sei von der Verpflichtung zur Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft inhaltlich und sprachlich getrennt (Verpflichtung zur Bürgschaftsstellung in der Sicherungsvereinbarung, Verpflichtung zum Einredeverzicht im Bürgschaftsmuster) und lasse diese Verpflichtung unberührt. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stünden.
Praxishinweis
Ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede des § 768 BGB ist nach herrschender Meinung unwirksam (BGH NJW 2001, 1857, 1858). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden in vollem Umfang geltend machen. Daran ändert die vorstehende BGH-Entscheidung nichts. Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass die Unwirksamkeit eines (Teil-)Verzichts des Bürgen auf die Einrede des § 768 BGB – bei sprachlicher Trennbarkeit der Regelungen – die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen unberührt lässt und die Wirksamkeit der Verbürgung nicht in Frage stellt.
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