OLG München, Urteil vom 23.06.2009 – 13 U 5313/08
Ein Bauunternehmer hat gegen den Auftraggeber keinen Anspruch darauf, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht und dadurch mangelhafte Leistungen verhindert. Auch wenn der Auftraggeber selbst die Bauüberwachung übernimmt und den Auftragnehmer nicht an der fehlerhaften Ausführung seiner Arbeiten hindert, führt dies nicht zu einem Mitverschulden des Auftraggebers und dementsprechend nicht zu einer Haftungsentlastung des Auftragnehmers. So hatte das OLG München in einem Urteil vom 23.06.2009 entschieden. Der BGH hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 08.09.2011 – VII ZR 153/09 bestätigt und die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen.
Die Entscheidung des OLG München steht in einer Linie mit einer Entscheidung des OLG Köln (BauR 1996, 548, 549/550) und des OLG Celle (BauR 2010, 1613, 1616), wonach der Auftragnehmer aus einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein zu Lasten des Auftraggebers gehendes mitwirkendes Verschulden ableiten kann. Die Entscheidung des OLG München erweitert dies konsequent auf den Fall, dass der Auftraggeber selbst die Bauüberwachung übernimmt.
Praxistipp
Jeder Auftragnehmer sollte sich bewusst sein, dass er alle seine Bauleistungen stets „auf eigene Gefahr“ erbringt. Aus einem bloß passiven Verhalten des Auftraggebers – auch aus einer fehlenden oder fehlerhaften Bauüberwachung – lässt sich zu dessen Lasten nichts herleiten. Anders ist dies bei konkreten Anweisungen oder planerischen Vorgaben seitens des Auftraggebers oder des für ihn tätigen Architekten. Hier trifft den Auftragnehmer allerdings eine Prüfungs- und Hinweispflicht, bei deren Verletzung er zumindest eine Mitverantwortung für den Baumangel trägt.
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