VG Darmstadt, Beschluss vom 12.09.2011 – 2 L 795/11
Werden Gebäude oder Räume zu Zwecken genutzt, für die keine Baugenehmigung vorliegt, so ist die Bauaufsichtsbehörde nach herrschender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte allein schon deswegen berechtigt, gegen den Mieter oder Nutzer ein sofortiges Nutzungsverbot auszusprechen (vgl. z. B. HessVGH, NVwZ-RR 2007, 81). Unabhängig davon ist allerdings auch der Eigentümer verpflichtet, auf die rechtmäßige Nutzung seines Gebäudes hinzuwirken. Liegt eine nicht genehmigte Nutzung vor, kann daher die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch den Eigentümer in Anspruch nehmen. Dies kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen der jeweilige Nutzer versucht, sich durch einen Nutzer-/oder Firmenwechsel der Nutzungsuntersagung zu entziehen und insofern keine hinreichende Gewähr für eine erfolgreiche Beendigung der unzulässigen Nutzung besteht.
Die Bauaufsichtbehörde kann zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände dann grundsätzlich auch gegenüber dem Eigentümer die Kündigung der aktuellen Mietverhältnisse über die baurechtswidrig genutzten Räume kombiniert mit einem Verbot, diese künftig nicht baurechtswidrig neu zu vermieten, anordnen.
Praxistipp
Der Eigentümer einer baulichen Anlage ist für den ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums und damit auch für deren baurechtskonforme Nutzung verantwortlich. Von dieser Verantwortlichkeit wird der Eigentümer nicht dadurch befreit, dass er vor der rechtswidrigen Nutzung seiner baulichen Anlage durch seinen Mieter oder dessen Untermieter die Augen verschließt und diese nicht zur Kenntnis nimmt. Allen Vermietern ist daher dringend anzuraten, unmittelbar gegenüber dem Mieter einzuschreiten, wenn eine unzulässige Nutzung bekannt wird.
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