VG Gießen, Urteil vom 07.01.2008 – 1 E 2374/07 – veröffentlicht in UPR 2009, 199
Entscheidung
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser setzte unter anderem eine Mindestgröße von knapp 500 m² für einzelne Grundstücke sowie Baugrenzen fest. Das Grundstück der Klägerin war im nördlichen Bereich mit einem Wohnhaus sowie einer etwa 11,5 m langen Grenzgarage zur östlichen Grundstücksgrenze hin bebaut. An diese Grenzgarage südlich anschließend stand eine Fertigteilgarage, ebenfalls an der östlichen Grundstücksgrenze. Zudem wurde im südlichen Bereich des Grundstücks im Jahre 2002 ein weiteres Wohnhaus errichtet, an der westlichen Grundstücksgrenze befand sich ein Carport. Als die beklagte Bauaufsichtsbehörde feststellte, dass die Fertigteilgarage durch eine massive Grenzgarage ersetzt werden sollte, verfügte sie gegenüber der Klägerin eine Baueinstellung und eine Beseitigung des bereits errichteten Rohbaus der zweiten Grenzgarage. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Grundstück zwischenzeitlich geteilt worden sei und sich die neue Garage auf dem durch die Grundstücksteilung neuen Flurstück befände, auf dem sich auch das zweite Wohnhaus befand. Zudem sei durch eine weitere Grundstücksteilung ein drittes Flurstück entstanden, auf dem sich der Carport befände. Die Klägerin reichte im Hinblick auf die festgesetzten Baugrenzen einen im Vergleich zum bereits erstellten Rohbau leicht geänderten Bauantrag für die Errichtung einer zweiten Grenzgarage ein. Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhob sie Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem zwischenzeitlich durch Grundstücksteilung entstandenen neuen Flurstück. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das VG Gießen bestätigte die bereits von der Beklagten in dem zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahren vertretene Ansicht, dass die Grundstücksteilung zu einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften führen würde. Zudem sei auch das durch die Grundstücksteilung entstandene dritte Flurstück kleiner als durch den Bebauungsplan festgesetzt und nicht ausreichend erschlossen.
Zu Recht!
Der Errichtung einer weiteren Grenzgarage standen vorliegend sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die bereits zuvor errichtete große Grenzgarage auf dem ursprünglichen einzigen Flurstück hatte bereits das Grenzgaragenprivileg verbraucht. Denn die nach der Hessischen Bauordnung (HBO) höchstzulässige Grenzbebauung von maximal 12 m wurde durch die Grenzgarage bereits nahezu erreicht. Die Errichtung einer weiteren Grenzgarage hätte zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Grenzbebauung geführt. Zudem konnte auch durch die Teilung des südlichen Flurstücks in zwei weitere Flurstücke keine Genehmigungsfähigkeit herbeigeführt werden, da mit der Schaffung dieser zwei kleineren Flurstücke die Anforderungen aus dem geltenden Bebauungsplan verletzt wurden, indem ein Flurstück mit einer wesentlich geringeren als der Mindestgrundstücksgröße geschaffen wurde.
Praxishinweis
Grundstücksteilungen bereits bebauter Grund-stücke können insbesondere in bauordnungsrechtlicher Sicht mit zahlreichen Problemen verbunden sein, von denen ein typisches in dem vorliegenden Urteil behandelt wird.
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