Das Bundeskabinett hatte im August 2007 ein Energie- und Klimaprogramm (IEKP) beschlossen, welches hohe Anforderungen an einen effektiven Klimaschutz formuliert. Ein Baustein dieses beschlossenen Maßnahmepakets ist die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), welche insbesondere die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten sowie für Modernisierungen, den Um- und Ausbau sowie Erweiterungen bestehender Gebäude regelt. Diese Mindestanforderungen wurden mit Inkrafttreten der EnEV 2009 jedoch weiter verschärft, was zum 01.10.2009 erfolgt ist.
Mit Inkraftreten der EnEV 2009 sind folgende wesentliche Änderungen verbunden:
1. Neubauten
- Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wurde um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt.
- Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle wurden um circa 15 Prozent erhöht.
2. Modernisierung von Altbauten
- Die einzuhaltenden Werte einzelner Bauteile, die im Rahmen der Modernisierung von Altbauten Verwendung finden, wurden um 30 Prozent verschärft. Betroffen davon sind größere bauliche Änderungen an der Gebäudehülle, d. h. solche, die mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilflächen des Gebäudes betreffen, wie etwa die Erneuerung der Fassade, der Fenster oder des Daches.
- Alternativ zu den vorgenannten Bauteilanforderungen kann der Bauherr Sanierungsmaßnahmen vornehmen, die zur Folge haben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes nach dessen Sanierung die Anforderungen an einen gleichartigen Neubau um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.
3. Nachrüstpflichten bei Bestandsobjekten/ Außerbetriebnahme
- Die obersten begehbaren Geschossdecken müssen bis Ende 2011 gedämmt werden. Die Anforderungen an nicht begehbare Geschossdecken (Dachböden) wurden verschärft. Statt bisher 0,30 Watt/(m²K) sind zukünftig mindestens 0,24 Watt/(m²K) zu erreichen. Alternativ kann auch eine Dämmung des Daches erfolgen (§ 10 Abs. 3, 4 EnEV). Ausnahmeregelungen dazu sind in § 10 Abs. 5, 6 EnEV enthalten. Insbesondere ist eine Nachrüstung dann nicht erforderlich, wenn sich die Kosten der Nachrüstarbeiten durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist amortisieren.
- Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, sind nachzurüsten, sofern sie über keine automatische Regelung der Be- und Entlüftung verfügen.
- Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen in größeren Gebäuden ab dem Jahr 2020 schrittweise außer Betrieb genommen werden (§ 10a EnEV). Allerdings enthält § 10a EnEV zugleich eine Vielzahl von Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
4. Verschärfung der Maßnahmen zum Vollzug der Vorschriften der EnEV
- Einzelne Prüfungen wurden dem Bezirksschornsteinfeger auferlegt, insbesondere Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen hinsichtlich der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und den Anforderungen an den Einbau neuer Anlagen (§ 26b EnEV).
- Unternehmer haben dem Bauherrn Nachweise darüber zu erbringen, dass die Bestimmungen der EnEV 2009 bei dem Bau bzw. der Modernisierung von Altbauten eingehalten wurden (so genannte Unternehmererklärungen), die der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen sind (§ 26a EnEV). Für den Bauunternehmer ist damit ein weiteres Haftungsrisiko geschaffen worden. Zugleich kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden (§ 27 Abs. 3 EnEV).
- Es wurden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt.
- Verstöße gegen bestimmte Anforderungen der EnEV an Alt- und Neubauten und die Verwendung falscher Daten beim Energieausweis können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 27 EnEV).
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 sind deren Vorschriften von jedem Bauherrn oder Eigentümer, der ein Gebäude errichten bzw. sein Gebäude komplett oder teilweise sanieren will, zu beachten. Maßgeblicher Zeitpunkt, ist der der Bauanstragstellung bzw. bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben der Zeitpunkt in dem das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis gegeben wird. Die EnEV 2009 findet folglich erst für solche Bauvorhaben Beachtung, deren Antragstellung bzw. Anzeige bei der zuständigen Behörde ab dem Stichtag 01.10.2009 erfolgt ist. Bis dahin sind die Bestimmungen der EnEV 2007 anzuwenden. Für alle weiteren Vorhaben gilt die Fassung, welche zum Zeitpunkt des Baubeginns Gültigkeit hatte. Eigentümer von „älteren“ Bestandsgebäuden sind darüber hinaus gehalten, ihr Gebäude unter Beachtung der in der EnEV 2009 genannten Übergangsfristen energetisch aufzurüsten, sofern diese den Vorgaben der EnEV 2009 nicht entsprechen sollten.
Die jetzige Novellierung der EnEV stellt allerdings nur einen weiteren Zwischenschritt zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung dar. Derzeit ist laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) geplant, bereits im Jahr 2012 die EnEV 2009 nochmals zu verschärfen und die energetischen Anforderungen an Neubauten um weitere 30 Prozent zu erhöhen. Allerdings sollen nach dem zwischen der CDU/DSU und der FDP geschlossenen Koalitionsvertrag alle bisher getroffenen Maßnahmen nochmals überprüft und, soweit notwendig, nachgebessert werden. Die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden wird dabei weiterhin einen wesentlichen Baustein bilden, der zur Senkung der CO2-Emissionen beitragen soll. Welche konkreten Auswirkungen die Zielsetzung der Bundesregierung hat, wird sich zeigen.
Leave A Comment