OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2010 – 9 U 165/11
Dem Unternehmer steht auch bei Einbeziehung der VOB/B unter Umständen ein Zinsanspruch hinsichtlich seines Vergütungsanspruches bereits nach 30 Tagen ab Zugang seiner Schlussrechnung zu.
Die VOB/B wird in der Praxis oft durch Zusätzliche Vertragsbedingungen geändert. Dies führt nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass jede Regelung der VOB/B an dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB zu messen ist. Einige Klauseln der VOB/B halten nach der Rechtsprechung des BGH einer solchen „isolierten Inhaltskontrolle“ nicht stand. Soweit § 16 Abs. 3 VOB/B bestimmt, dass der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zugang fällig wird, so ist dies nach Ansicht mehrerer Oberlandesgerichte und nunmehr auch des OLG Naumburg nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Diese VOB/B-Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug gerät.
Praxistipp
Auftraggeber, welche die VOB/B in das Vertragsverhältnis zwar einbezogen aber inhaltlich abgeändert haben, müssen damit rechnen, dass Auftragnehmer schon nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung Verzugszinsen geltend machen. Der Verzugszinssatz liegt für solche Entgeltforderungen bei immerhin 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Es ist daher zu raten, die Schlussrechnungsprüfung soweit wie möglich zu beschleunigen und sicherzustellen, dass diese bereits 30 Tage nach Schlussrechnungsprüfung beendet ist und ggf. ein offenes Schlussrechnungsguthaben auszuzahlen. Dies gilt aber nur, wenn die VOB/B vom Auftraggeber gestellt und inhaltlich abgeändert wurde.
Rechtsanwältin Dr. Ines Gassner
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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