OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2012 – 5 U 1159/11
Wird ein Mietvertrag fristlos gekündigt, so kann die Kündigung nach Zugang bei dem Empfänger nicht zurückgenommen werden. Das Mietverhältnis endet sofort. Ein neues Mietverhältnis unter der Fortgeltung der vertraglich vereinbarten Bedingungen wird nicht dadurch begründet, dass der Mieter den Mietgebrauch stillschweigend fortsetzt und die Miete bezahlt. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Angebots des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Hierzu reicht es nach der Entscheidung des OLG Koblenz nicht aus, dass der Vermieter in einem Schreiben die Kündigung zurücknimmt.
Praxistipp
Die Rechtsprechung des OLG Koblenz gewinnt aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 545 BGB Bedeutung. § 545 BGB besagt, dass das Mietverhältnis stillschweigend zu den alten Konditionen – jedoch unbefristet – fortgesetzt wird, wenn der Mietgebrauch des Mieters widerspruchsfrei nach Beendigung des Mietvertrags fortgesetzt wird. Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt einmal mehr, dass der Vermieter ein entscheidendes Interesse an dem Ausschluss der Geltung des § 545 BGB hat. Ist diese gesetzliche Regelung abbedungen, sind hohe Anforderungen an die Begründung zu stellen. Beansprucht die Regelung des § 545 BGB Geltung, muss der Vermieter erneut die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 580 a Abs. 2 BGB im Falle einer Kündigung beachten und kann ausschließlich die vertraglich vereinbarte, aber möglicherweise nicht mehr ortsübliche Miete verlangen.
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