OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2011 – 4 U 144/07
Nach Auffassung des OLG Brandenburg stellt § 642 Abs. 1 BGB keine Anspruchsgrundlage für die Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen dar.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, dem Auftragnehmer für den Fall eines unverschuldeten Unterbleibens einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers einen Entschädigungsanspruch zu gewähren, wenn er hierdurch nicht zum vereinbarten Termin mit der Ausführung seiner Leistung beginnen kann. Der Anspruch dient damit als Abgeltung „für das Bereithalten wirtschaftlicher Kraft“ und erstreckt sich damit nur auf Vorhalte-, Personal- und Verwaltungskosten, die der Auftragnehmer wegen des Annahmeverzuges unnütz aufgewendet hat.
Die hier vom Auftragnehmer geforderte zusätzliche Vergütung für die Verwendung von sogenanntem Schnellestrich zur Beschleunigung betrifft aber allein die Ausführungsart. Diese jedoch kann keiner der genannten Kostengruppen zugeordnet werden, so dass ein Anspruch, gestützt auf § 642 Abs. 1 BGB, nicht zu gewähren war.
Praxistipp
Dem Auftragnehmer kann daher nicht empfohlen werden, zur Beschleunigung die vertraglich vorgesehene Ausführungsart zu ändern. Entstehen ihm hierdurch Mehrkosten, kann er diese allenfalls über die §§ 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B, 677 ff. BGB nach den Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erhalten. Dazu muss er nachweisen, dass die Leistungserbringung interessengemäß war und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie für den Auftraggeber „nützlich“ war und dieser sich bei objektiver Betrachtung „vernünftigerweise“ zur Durchführung entschieden hätte.
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