OLG München, Urteil vom 13.12.2011 – 9 U 2533/11
Abnahme bleibt Abnahme! Erklärt der Auftraggeber trotz objektiv vorliegender Mängel eindeutig die Abnahme eines Bauwerks (im entschiedenen Fall die einer Doppelhaushälfte vom Bauträger) kommt eine Anfechtung der Abnahme wegen tatsächlich objektiv vorhandener Mängel dennoch nicht in Betracht. Die werkvertraglichen Regelungen (§ 633 ff. BGB) enthalten sowohl für die Abnahme als auch für die Frage, welche Rechtsfolgen bei arglistigem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht gegebenen Abnahmereife vorliegen, abschließende Sonderregelungen.
Praxistipp
Wer die Abnahme erklärt, nimmt ab! Anders kann dies nur im Rahmen einer konkludenten Abnahme liegen. Eine eindeutige Abnahmeerklärung ist regelmäßig auch nicht anfechtbar, jedenfalls nicht wegen Irrtums über Mängel. Der Auftraggeber muss daher vor der Abnahme in jedem Fall gründlich und abschließend prüfen, ob er gegebenenfalls die Abnahme wegen noch vorhandener wesentlicher Mängel verweigert.
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