BGH, Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06 – veröffentlicht in MDR 2008, 739 = NJW 2008, 2106 = NZBau 2008, 437

Entscheidung
Der GU fragt von einem NU ein funktionales Angebot ab und übergibt diesem dazu die Grundrissplanung, aus der vor allem folgendes ersichtlich ist: Geplant sind ein Bistro mit 30 qm, eine Bistroküche mit 16 qm sowie ein Bistrolager. Der NU bietet wunschgemäß u. a. die Herstellung des “Bistro- und Bürobereichs komplett, inklusive Hygieneausstattung” sowie „Planung, Lieferung und Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage je nach Erfordernis für Bistro und Bistroküche“ an. Er wird zu einem Pauschalpreis von 200.000,- EUR netto beauftragt. Erst nach Vertragsschluss legt der Bauherr dann einen geänderten Grundriss und (erstmals) die Küchenplanung vor. Auf Grundlage dieser Planung vergrößert sich das Bistro, welches zugleich wesentliche Küchenfunktionen erfüllt. Außerdem wird nun eine gemeinsame Lüftung für den gesamten Bereich von Bistro und Küche gefordert. Der NU verlangt nun zunächst den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung. Der GU weist zusätzliche Ansprüche des NU zurück; der Vertrag wird gekündigt. Im Rahmen der Klage des NU auf Zahlung restlichen Werklohns macht der GU im Wege der Verrechnung (sowie der Widerklage) die Mehrkosten für den Einbau der Lüftungsanlage durch ein Drittunternehmen in Höhe von 43.000,- Euro geltend. Das OLG Brandenburg gibt dem GU (wie zuvor auch das LG Frankfurt/Oder) recht.

Anders der BGH:
Auch, wenn das Angebot des NU (auf Wunsch des GU) funktional formuliert war, basierte es doch auf der vom GU in der Angebotsphase
übergebenen Grundrissplanung. Diese wird daher, so der BGH, Gegenstand des Angebotes (und des Vertrages) in dem Sinne, dass die Leistungsverpflichtung auch hierdurch definiert wird. Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Lüftungsanlage waren bereits festgelegt.

Damit stellt die später aufgrund der neuen Bauherrenplanung erforderliche, wesentlich umfangreichere Lüftungsanlage eine Änderung des Vertragsentwurfs dar mit der Folge, dass dem NU dem Grunde nach ein Nachtragsanspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zusteht. Der Kündigung fehlte damit der wichtige Grund, so dass dem GU der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zusteht.

Praxishinweis
Eine funktionale Leistungsbeschreibung oder funktionale Elemente in einer Leistungsbeschreibung bedeuten keine Verpflichtung des Auftragnehmers, Änderungen des Bauentwurfs durch den Auftraggeber ohne Mehrvergütung auszuführen. Für die Bestimmung des geschuldeten Leistungserfolgs ist das gesamte Vertragswerk heranzuziehen; ggf. auch die Begleitumstände. Dazu gehören im Regelfall (auch) Baupläne, die der Angebotserstellung zugrunde liegen. Allerdings hat der BGH im selben Urteil entschieden, dass die Parteien durchaus vereinbaren können, dass dem Auftragnehmer auch dann keine Mehrvergütungsansprüche zustehen, wenn die Planung nach Vertragsschluss geändert wird.

Die Frage des Vorliegens einer solchen – für den Auftragnehmer extrem riskanten! – Vereinbarung muss jedoch nach strengen Anforderungen geprüft werden.