BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09
Entscheidung
Der Beklagte hat im Auftrag des Klägers ein Einfamilienhaus errichtet. Dieses wies diverse Mängel auf, welche durch den Beklagten trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigt wurden. Der Kläger verlangt insoweit Schadensersatz, über dessen Höhe gestritten wird. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger die darauf anfallende Umsatzsteuer verlangen kann, obwohl er die Mängel bislang nicht hat beseitigen lassen.
Dies lehnt der BGH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Seiner Ansicht nach sei § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings enthält diese Norm eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle, die bei Schadensersatzansprüchen im Werkvertragsrecht zu beachten sei. Nach §249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der Schadensersatz im Fall der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Solange der Kläger die Mängel nicht hat beseitigen lassen, kann der Kläger folglich keine Umsatzsteuer auf die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen.
Praxishinweis
Der BGH verweist in seinem Urteil zugleich darauf, dass der Auftraggeber, sofern er den Bruttobetrag vom Auftragnehmer gezahlt bekommen will, diesen gemäß § 637 Abs. 3 BGB als Kostenvorschuss vom Auftragnehmer verlangen kann. In diesem Fall hat der Auftraggeber jedoch nach Beseitigung der Mängel über den Vorschussanspruch abzurechnen. Bei einem Schadensersatzanspruch bleibt ihm dies erspart.
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