OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.06.2009 – 17 W 40/09 – veröffentlicht in IBR 2009, 491
Entscheidung
In einem selbständigen Beweisverfahren hatte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ein Gutachten und im März 2009 ein Ergänzungsgutachten erstattet. Ein Beteiligter beantragte die mündliche Anhörung des Sachverständigen, die im August 2009 stattfinden soll. Am 20.04.2009 verkündete die dem Beweisverfahren beigetretene Streitverkündete ihrerseits aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Mängel ihrer Lieferantin den Streit und beantragte die gerichtliche Zustellung der weiteren Streitverkündung. Das Landgericht lehnte die Zustellung mit der Begründung ab, im gegenwärtigen Verfahrensstadium – Gutachten und Ergänzungsgutachten lagen bereits vor – sei die Streitverkündung mangels eines rechtlich geschützten Interesses unstatthaft.
Das OLG Frankfurt hält diese Auffassung für fehlerhaft. Die Streitverkündung sei bis zur Beendigung des Beweisverfahrens möglich und statthaft. Das Landgericht leiste lediglich eine Zustellungshilfe für die Streitverkündung. Die Zulässigkeit der Streitverkündung sei nicht davon abhängig, ob und ggf. in welcher Weise die Beteiligung Dritter an dem Rechtsstreit Sinn mache, ob die Streitverkündung zu spät erfolge
oder ob und ggf. welche rechtlichen Auswirkungen die Streitverkündung haben werde. Die Entscheidung hierüber erfolge erst in einem etwa nachfolgenden Rechtsstreit.
Praxishinweis
Im vorliegenden Fall war das Beweisverfahren wegen der im August 2009 stattfindenden Sachverständigenanhörung am 20.04.2009 noch nicht beendet. Die Streitverkündung ist bis zur Verfahrensbeendigung – d. h. der letzten Verfahrenshandlung der Parteien bzw. des Gerichts – zulässig.
Die Streitverkündung sollte jedoch möglichst frühzeitig – d. h. möglichst noch vor der Einholung des Sachverständigengutachtens – erfolgen, denn der Streitverkündete ist grundsätzlich nur an Prozess- und Verfahrensergebnisse gebunden, wenn er diese beeinflussen konnte.
Leave A Comment