Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Installation nach § 554 BGB und Darlegungs- und Beweislasten

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.2025 – 714 C 160/25

Sachverhalt:

Der Mieter einer Wohnung im 1. OG mit Balkon bat seinen Vermieter um die Genehmigung, an der Balkonbrüstung ein Balkonkraftwerk anzubringen. Die Anlage sollte lediglich über das Mauerwerk gehängt und dort verklemmt werden, ohne die Substanz des Gebäudes zu verletzen; der Mieter ist selbst Mechatrioniker und Industriemeister Elektrotechnik. Der Vermieter lehnte die Genehmigung ab und forderte den Rückbau, dem der Mieter zunächst nachkam.

Rund eineinhalb Jahre später installierte der Mieter das Balkonkraftwerk erneut wie zuvor. Daraufhin erhob der Vermieter Klage auf Beseitigung der Anlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Der Mieter beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Erteilung der Erlaubnis sowie Duldung des installierten Balkonkraftwerks. Die Solarmodule hatten eine Leistung von je 395 Watt und einen Wechselrichter mit einer Ausgangsleistung von 500 Watt. Der Anschluss verläuft über einen Schutzkontaktstecker (sog. Schukostecker). Die Solarmodule und der Wechselrichter entsprechen den sicherheitsrelevanten Normen. Die Solarmodule sind nicht mit dem Mauerwerk verschraubt oder verdübelt, sondern über das Mauerwerk gehängt und verklemmt und können rückstandslos zurückgebaut werden. Bereits mit E-­Mail vom 24.2.2023 erteilte die Stromnetz H GmbH die Zustimmung zu dem Anschluss des Balkonkraftwerkes an das Niederspannungsnetz. Der Mieter meldete das Balkonkraftwerk zudem im Markstammdatenregister bei der BNetzA. Ferner verfügte der Mieter über eine private Haftpflichtversicherung. Mit Schreiben vom 31.3.2023 sowie nochmals mit Schreiben vom 13.11.2025 teilte der Haftpflichtversicherer des Bekl. auf dessen Anfrage Folgendes mit:

„In der PrivatHaftpflichtversicherung sind Schäden, für die Sie als Inhaber eines Balkonkraftwerks verantwortlich gemacht werden, mitversichert. Vorausgesetzt, das Kraftwerk gehört zu einer bestimmten selbstbewohnten Immobilie. Eine solche Immobilie kann zB eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus sein. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schadenersatzansprüche Dritter aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Beispiel: Ihr Balkonkraftwerk ist nicht ausreichend am Balkongeländer befestigt und fällt herunter auf ein geparktes Auto. Ebenfalls versichert sind Schadenersatzansprüche aus dem Betrieb des Balkonkraftwerks. Beispiel: Das Balkonkraftwerk gerät während des Betriebs in Brand. Das Feuer greift auf das Nachbargebäude über.“

Die zentrale Frage lautete daher, ob dem Mieter ein Anspruch auf Erlaubnis zur Installation eines substanzschonend angebrachten Balkonkraftwerks zusteht – und wer darlegen und beweisen muss, dass eine Erlaubnis (nicht) zumutbar ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Mieter hat Erfolg. Das Gericht bejahte einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis zur Installation des Balkonkraftwerks; dem Vermieter war es verwehrt, sich auf das Fehlen einer Erlaubnis zu berufen. Die über das Mauerwerk gehängte und verklemmte Anlage sei eine bauliche Veränderung im Sinne des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für deren Definition zog das Gericht § 20 Abs. 1 WEG sowie die Rechtsprechung des BGH heran, wonach eine bauliche Veränderung keinen zwingenden Substanzeingriff voraussetzt.

Grundsätzlich besteht damit ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung – erst recht bei einem Balkonkraftwerk ohne Substanzeinwirkung. Ob dem Vermieter die Erlaubnis im Einzelfall ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, muss der Vermieter darlegen und beweisen. Pauschale, allgemein gehaltene Bedenken ohne konkrete Anhaltspunkte reichen hierfür nicht aus, weil andernfalls die gesetzliche Privilegierung des § 554 Abs.1 BGB leerliefe.

Im konkreten Fall waren die für den Vermieter verbleibenden Risiken hinnehmbar: Es handelte sich nicht um „billigste Solarmodule“, der Mieter bot eine Sicherheitsleistung sowie den regelmäßigen Nachweis einer auch das Balkonkraftwerk absichernden Haftpflichtversicherung an, und wegen des Anschlusses über einen Schutzkontaktstecker konnte die Versicherung ihre Eintrittspflicht nicht mit dem Argument einer fehlenden VDE-Zulassung verweigern. Anschluss und Installation waren zudem von Mitarbeitern des Vermieters geprüft worden.

Praxistipp:

Seit der Reform des Miet- und Wohnungseigentumsrechts zählt das Balkonkraftwerk zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Mieter haben deshalb gegen ihren Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation – und das nach dieser Entscheidung sogar dann, wenn die Anlage lediglich eingehängt und verklemmt wird, ohne die Bausubstanz zu berühren. Entscheidend ist die Harmonisierung von Miet- und WEG-Recht: Für die Definition der baulichen Veränderung wird auf § 20 Abs. 1 WEG abgestellt, sodass bereits eine auf Dauer angelegte, nicht unerhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds ausreicht.

Für Vermieter bedeutet das: eine pauschale Ablehnung trägt nicht. Wer die Erlaubnis verweigern will, muss konkrete, auf den Einzelfall bezogene Gründe darlegen und beweisen, warum ihm die Anlage nicht zuzumuten ist – etwa nachvollziehbare Bedenken zur Statik, zur Verkehrssicherheit oder zum optischen Erscheinungsbild. Allgemeine Sicherheitsbedenken „ins Blaue hinein“ genügen nicht. Sinnvoll ist es, den Anspruch anzuerkennen, aber das „Wie“ der Installation zu steuern und die Erlaubnis an sachgerechte Auflagen zu knüpfen (z. B. fachgerechte Montage, Nachweis einer Haftpflichtversicherung, Sicherheitsleistung).

Es empfiehlt sich ggf. ein Nachtrag zum Mietvertrag, in dem die Einzelheiten der Gestattung geregelt werden können.

 

Dr. Tassilo Eichberger
Rechtsanwalt
National und international zertifizierter Mediator

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