OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 – 7 U 164/16

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 – 7 U 164/16

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 11/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

Mit Beschluss vom 26.06.2019 (VII ZR 11/17) bestätigt der BGH die Beschlüsse des OLG Stuttgart (03.11.2016 – 7 U 164/16; 28.11.2016 – 7 U 164/16). Die Entscheidung befasst sich mit allgemeinem Werkvertragsrecht, hier einem Kfz-Tuning, ist aber auf das Baurecht 1:1 übertragbar.

Der PKW-Eigentümer (AG) macht Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt (AN) wegen eines Motorschadens geltend. Einen knappen Monat nachdem der AG vom AN ein sog. Chip-Tuning hat durchführen lassen, erleidet das Kfz einen Motorschaden. Zur Begründung seines Anspruchs trägt der AG vor, dass das Chip-Tuning ursächlich für den Motorschaden sei, da der Motor in Folge des Tunings zu stark belastet wurde.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nicht zweifellos feststellen können, dass das Chip-Tuning (mit-)ursächlich für den Schaden war. Er hat ausgeführt, dass die wahrscheinlichste Ursache ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. eine schlechte Qualität des Öls gewesen sei, was allerdings auch nicht positiv festgestellt werden konnte. Zwar kann der Schaden auch auf das Chip-Tuning zurückgehen, aber einen ursächlichen Zusammenhang konnte man nicht feststellen.

Das Gericht weist die Klage des AG ab. Allein das Bestehen der bloßen Möglichkeit genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, um bezüglich der Schadensursache Gewissheit zu erlangen (§ 286 ZPO).

 

Praxistipp

Der Sachverhalt dieses Prozesses stammt nicht aus dem privaten Baurecht, sondern aus dem allgemeinen Werkvertragsrecht. Die Ausführungen des Gerichts lassen sich aber ohne Weiteres auf das Baurecht übertragen. Wenn ein Schaden nach Ansicht des Gutachters nicht zweifelsfrei auf eine Ursache zurückzuführen ist, sondern mehrere mögliche Ursachen wahrscheinlich sind bzw. ggf. auch erst im Zusammenspiel zum Schaden geführt haben, kann nicht mit Gewissheit die eine Ursache und somit der eine Schuldige ausgemacht werden. Der Auftraggeber kann in solchen Konstellationen „leer ausgehen“. Im Rahmen eines Bauvorhabens ist es deshalb unerlässlich durch lückenlose Dokumentation, ständige Begutachtung und fehlerfreie Überwachung Schadensursachen festzustellen, um Fälle auszuschließen, in denen bei einer Begutachtung im Nachhinein kein Verursacher mehr zweifelsfrei ausgemacht werden kann.

 

Rechtsanwalt Philipp Schlemmer