OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2010 – Verg 50/10 – veröffentlicht in IBR 2011, 230

Entscheidung
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens möchte ein Bieter sowohl ein Einzelangebot als auch ein Angebot als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung abgeben. Er nimmt Kontakt mit der Vergabestelle auf, deren Mitarbeiter ihm die Auskunft gibt, dass diese Doppelbewerbung zulässig sei. Daraufhin gibt der Bieter sein eigenes und zusammen mit anderen Beteiligten ein weiteres Angebot ab. Beide Angebote werden ausgeschlossen.

Das OLG Düsseldorf bestätigt diese Entscheidung, weil die gegebene Auskunft in rechtlicher Sicht fehlerhaft war. Wenn sich ein Bieter für dieselbe ausgeschriebene Leistung nicht nur mit einem eigenen Angebot, sondern daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft mit einem zweiten Angebot bewirbt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs vor. Derartige doppelte Angebote werden im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben.

Praxishinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung auch der anderen Oberlandesgerichte. Miteinander konkurrierende Angebote von derselben Person, bzw. unter Beteiligung derselben Person sind zwingend auszuschließen, wenn nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Dieser Ausnahmefall ist von dem Bieter darzustellen und nachzuweisen. Ein solcher Sonderfall kann vorliegen, wenn beispielsweise Bietergemeinschaften gar nicht zugelassen sind, also das gemeinsame Angebot nicht berücksichtigt werden kann, oder es sich um gemischte Leistungen handelt, bei denen eine klare Aufgabenabgrenzung zu Gunsten des doppelt Beteiligten besteht, also keine Wettbewerbsverzerrung auftreten kann (so OLG München IBR 2006, 466).

Besondere Bedeutung hat diese Entscheidung vor allem im Hinblick darauf, dass den Bieter die Auskunft der Vergabestelle nicht gerettet hat. Man kann also nur davor warnen, sich ohne eigene Prüfung auf Auskünfte der Vergabestellen zu verlassen. Das Risiko des Ausschlusses trägt allein der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft. Aus diesem Grund sollte man sich bei der Bildung von Bietergemeinschaften auf jeden Fall gegenseitig verpflichten, keine anderen Angebote abzugeben oder zu unterstützen.

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass eine solche doppelte Angebotsabgabe auch den Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen nach § 298 Abs. 1 StGB erfüllen kann.