OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2008 – 14 U 134/07 – veröffentlicht in BauR 2009, 1440
Entscheidung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (AG) lässt durch ein Bauunternehmen (AN) Betonsanierungs- und Beschichtungsarbeiten an mehreren zur Gemeinschaft gehörenden Gebäuden ausführen. Die Parteien sind sich einig, dass das Angebot des AN alle Leistungen zur Erfüllung des ausgeschriebenen Werks beinhalte und dass die Abrechnung nach den festgelegten Einheitspreisen erfolgen soll. Der AG weist in seinem Auftragschreiben darauf hin, dass es ein festgeschriebenes Gesamtbudget gebe, so dass keine Möglichkeit für Nachtragaufträge bestehen würde. Sollte sich nach Sanierung der ersten Gebäude eine Kostenerhöhung abzeichnen, seien die Parteien verpflichtet, kostenreduzierende Maßnahmen zu erarbeiten. Es wurde daraufhin gemeinsam festgelegt, dass das Auftragsvolumen für die gesamte Maßnahme als Obergrenze gelte und zwingend einzuhalten sei. Schon nach Fertigstellung des ersten Gebäudes zeichnete sich ab, dass der Kostenrahmen nicht eingehalten werden konnte. Trotzdem wurden die Arbeiten fertig gestellt. Der AN verlangte sodann vom AG weiteren Werklohn über die Kostenobergrenze hinaus wegen des unstreitig erhöhten Aufwandes und deutlich erhöhter Massen.
Das OLG Frankfurt weist die Forderung des AN zurück.
Die Kostenobergrenze ist nicht nur Geschäftsgrundlage, sondern ausdrücklich Vertragsinhalt geworden. Beiden Parteien war bei Vertragsschluss bereits bekannt, dass die ausgeschriebenen Maßnahmen den Kostenrahmen übersteigen könnten. Für diesen Fall war ein besonderes Prozedere vorgesehen, so dass der AN allein durch Fortführung der Arbeiten ohne eine ergänzende Vereinbarung eine Erhöhung der Vergütung nicht erzwingen konnte. Der AN hat insoweit ausdrücklich das finanzielle Risiko übernommen. Das Abweichen des tatsächlich erforderlichen Leistungsumfangs von dem ursprünglich kalkulierten Umfang geht als Kalkulationsfehler damit zu seinen Lasten. Auch eine Preisanpassung entsprechend § 2 Nr. 7 VOB/B scheidet damit aus. Entscheidend ist, dass der AN vor Festlegung der Preisobergrenze ausreichend Gelegenheit hatte, den Gesamtumfang der Arbeiten zu überprüfen und sich zu überzeugen, ob er sich auf eine Preisobergrenze überhaupt einlässt.
Praxishinweis
Wird ein Pauschalpreis vereinbart, sind Nachforderungen eines Auftragnehmers, die auf einer Massenänderung oder Kalkulationsfehlern beruhen, grundsätzlich ausgeschlossen. Erst wenn die Leistungsmengen von dem vereinbarten Leistungsinhalt so erheblich abweichen, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist, kann er eine Anpassung des Preises verlangen (BGB § 313, § 2 Nr. 7 VOB/B). Will der Auftraggeber auch diese Anpassungsmöglichkeit ausschließen, sollte er ein verbindliches Kostenlimit vereinbaren und den Unternehmer ausdrücklich auf das Risiko einer Kostenüberschreitung hinweisen.
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