BGH, Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 128/11

Lange war in der einschlägigen Literatur streitig, ob der Architekt im Rahmen der Objektplanung Gebäude auch Leistungen der Brandschutzplanung zu erbringen hat und wenn ja, ob diese als Besondere Leistungen zusätzlich zu vergüten sind. Dies hat der BGH nunmehr eindeutig entschieden: Zu den vom Preisrecht der HOAI erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Dies gilt auch wenn diese in der HOAI nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss – so der BGH – die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Zumindest „vergleichsweise einfache“ Planungsleistungen für den Brandschutz sind daher stets von den Grundleistungen der HOAI umfasst.

Anders kann dies jedoch sein, wenn es sich um Leistungen zum Brandschutz handelt, die fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes und daher zum Teil auch eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern. Solches Spezialwissens bedarf es nach Auffassung des BGH z.B. zum Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung. Solche Leistungen stellen daher Besondere Leistungen dar, die – soweit dies vereinbart ist – gesondert zu vergüten sind. 

Praxistipp

Sollten Leistungen des Brandschutzes anfallen, die über das „Übliche“ hinausgehen und Spezialwissen erfordern, sollte der Architekt den Bauherrn nicht nur wegen der Frage eines zusätzlichen Honorars, sondern insbesondere auch wegen der Haftung darauf hinweisen und dem Bauherrn die Hinzuziehung eines Brandschutzplaners anraten, sofern er selbst über dieses Fachwissen nicht verfügt.

Rechtsanwältin Alexandra Riemann
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mediatorin (DAA)