BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10 – veröffentlicht in Pressemitteilung Nr. 122/2011 vom 06.07.2011
Entscheidung
Der Kläger/Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hält die Betriebskostenabrechnung betreffend der Position Müllabfuhrgebühren für überhöht. Er begründet dies mit einem Verstoß gegen die in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und stützt sich dabei auf die Angaben des vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen „Betriebskostenspiegel für Deutschland“. Dem Bundesgerichtshof genügt dies nicht zur Darlegung der Unwirtschaftlichkeit. Der Betriebskostenspiegel für Deutschland enthält überregionale, auf empirischer Basis ermittelte Betriebskostenzusammenstellungen, denen angesichts der je nach Region und Kommunen unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zukommt.
Praxishinweis
Es wäre so schön einfach gewesen, wenn man zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Betriebskostenabrechnung die jeweils auf den Mieter umgelegten Betriebskostenpositionen nur mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes e.V. hätte vergleichen müssen. Dem hat der BGH aber eine klare Absage erteilt. Es bleibt dem Mieter daher nur übrig, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters zu nehmen und mit konkreten Leistungsangeboten Dritter oder Abrechnungen früherer oder vergleichbarer Objekte abzugleichen.
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