VG München, Urteil vom 10.01.2011 – M 8 K 10-3187
Bei einem nach dem WEG aufgeteilten Grundstück sind die wechselseitigen Rechte der Sondereigentümer und damit auch die Abwehrrechte gegen Störungen auf dem Grundstück durch dieses Gesetz besonders geregelt. Wann und in welchem Umfang materielle Abwehrrechte gegen baurechtlich unzulässige Baumaßnahmen oder Nutzungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück bestehen, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer entspricht. Soweit keine vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend die Normen des öffentlichen Baurechts unabhängig davon, ob sie nachbarschützend sind oder nicht.
Innerhalb der WEG sind jedoch öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche ausgeschlossen.
Erfolgt durch einen Mieter eines Sondereigentümers eine baurechtlich unzulässige Nutzung sind die öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche ebenfalls ausgeschlossen. Ein Sondereigentümer, der nicht Vermieter ist, hat aber aus § 1004 BGB einen unmittelbaren Abwehranspruch gegen den Mieter, den er vor den Zivilgerichten durchsetzen muss.
Praxistipp
Zwar besteht kein Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten, da eine etwaige Klage mangels Klagebefugnis unzulässig ist. Der Wohnungseigentümer kann sich aber gegen die Ausnutzung einer rechtswidrigen Baugenehmigung oder gegen eine rechtswidrige Nutzung mit Hilfe der Zivilgerichte zur Wehr setzen (§ 43 WEG). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 15 Abs. 3 WEG haben die Zivilgerichte auch das öffentliche Baurecht zu beachten und anzuwenden.
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