OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2011 – 13 Verg 3/11
Es stellt einen Vergaberechtsverstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dar, wenn in den Bewerbungsbedingungen geregelt ist, dass Unterlagen, die nach Angebotsabgabe verlangt werden, zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen sind und das Angebot bei nicht fristgemäßer Vorlage ausgeschlossen wird. Allerdings muss ein solcher Verstoß, da er sich bereits aus den Bewerbungsbedingungen ergibt, gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB unverzüglich – also schon vor einem darauf gestützten Ausschluss des Angebots – gerügt werden. Dies hatte der betroffene Bieter vorliegend unterlassen, weshalb er mit seinem Antrag scheiterte.
Praxistipp
Hier zeigt sich wiederum, welche große praktische Bedeutung der in § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB statuierten Rügeobliegenheit zukommt. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Vergabeverstöße, die bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsabgabefrist gerügt wurden. Bieter sind daher gut beraten, bereits nach Erhalt der Vergabeunterlagen diese komplett auf etwaige Vergaberechtsverstöße nicht nur zu prüfen, sondern ggf. auch solche fristgemäß zu rügen. Die Anforderungen an die Kenntnis des Bieters vom Vergabeverstoß (welche die Rügeobliegenheit erst auslöst) sind nach dieser Entscheidung nicht besonders groß.
Rechtsanwältin Dr. Ines Gassner
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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