OLG Celle vom 06.01.2011 – 16 U 37/10 – veröffentlicht in IBR 2011, 152
Entscheidung
Die Bauherrin nimmt die beklagten Architekten auf Schadensersatz wegen angeblicher Fehlplanungen und erforderlicher Nachberechnungen sowie hierdurch eingetretener zeitlicher Verzögerungen in Anspruch, die zu erheblichen Mehrkosten geführt hätten. Das LG hatte die Klage abgewiesen, weshalb die Bauherrin ihre Ansprüche im Berufungsverfahren weiterverfolgt.
Auch das OLG vermag keine Pflichtverletzung der Architekten aus dem Architektenvertrag festzustellen. Eine solche könne nur in einer pflichtwidrigen und verzögerten Planvorlage liegen, woraus die behaupteten Verzögerungsschäden entstanden sind.
Der Architektenvertrag enthielt jedoch weder eine zeitliche Vorgabe noch vertraglich bestimmte Fristen für die Planvorlage. Die in Gesprächsprotokollen enthaltenen zeitlichen Vorgaben sah das OLG nicht als ausreichend an, um hieraus eine vertragliche Bindung der Architekten derart zu entfalten, dass diese hiermit eine Vertragsfrist eingehen wollten.
Dem Argument, dass der Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes (hier ein Expo-Pavillon) Grundlage des Architektenvertrages gewesen sei, folgt zwar auch das OLG. Alleine hieraus will das OLG jedoch keine Pflichtverletzung der Architekten sehen. So hätte die Bauherrin gewusst, dass es sich bei dem geplanten Bau um planerisches Neuland handelt, weshalb es zu Problemen und Verzögerungen bei den statischen Berechnungen kommen könne. Die durch die Windkanalversuche und die Prüfingenieure benötigte Zeit könne daher nicht den Architekten angelastet werden.
Auch nach den allgemeinen Fälligkeitsregeln des § 271 BGB ließ sich nach Auffassung des OLG keine Pflichtverletzung bzw. kein Verzug der Architekten begründen.
Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 271 BGB hat der Auftragnehmer im Zweifel nach Vertragsschluss alsbald mit der Herstellung zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist auf die für die Herstellung notwendige Zeit abzustellen, wofür jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein (BGH NJW-RR 2001, 806). Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Planungsschwierigkeiten bereits aus der Besonderheit des innovativen Bauwerks vorhersehbar waren.
Praxishinweis
Das Urteil spiegelt wieder einmal die nach der Rechtsprechung allgemein hohen Hürden wieder, die an einen Verzug des Planers gestellt werden. Sind keine eindeutigen Fristen oder Termine zur Vorlage der Planung vertraglich vereinbart, so hat der Planer seine Leistungen lediglich in angemessener Zeit zu erbringen, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
An das Zustandekommen verbindlich vereinbarter Vertragsfristen werden hohe Anforderungen gestellt. In Protokollen einseitig gesetzte Termine reichen in der Regel nicht aus, eine terminliche vertragliche Bindung des Planers herbeizuführen. Vielmehr muss auch ein Bindungswillen des Planers erkennbar sein, um eine vertragliche Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten annehmen zu können.
Für Auftraggeber bedeutet dies, möglichst von Beginn an Vertragstermine zu vereinbaren, wenn es sich um ein zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig zu stellendes Gebäude handelt. Planer hingegen sollten sich stets wieder verdeutlichen, dass die Vereinbarung von Vertragsterminen die Übernahme der Pflicht zur Einhaltung dieser Termine bedeutet.
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