OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2009 – 10 B 304/09 – veröffentlicht in BauR 2009, 1438
Entscheidung
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, den Brandschutz im Bereich eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhauses sicherzustellen. Der Antragsteller ist Eigentümer einer von drei Wohnungen in einem Wohnhaus und zugleich Verwalter dieser Anlage nach dem WEG. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass die Wohnungseigentümer im Treppenhaus und auf den Fluren vor den Wohnungseingangstüren verschiedene Einrichtungsgegenstände platziert hatten, forderte er vom Antragsteller in dessen Eigenschaft als WEG-Verwalter aus Gründen des Brandschutzes die Beseitigung sämtlicher Brandlasten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG Nordrhein-Westfalen ebenfalls ab. Die Inanspruchnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch eine Ordnungsverfügung sei nicht zu beanstanden, da der Begriff der Instandhaltung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung umfasse.
Zu Recht!
Der Verwalter hat ein eigenes selbständiges Recht, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er kann aufgrund dieser Handlungsbefugnis auch als Störer in Anspruch genommen werden. Seine Aufgaben und Befugnisse aus § 27 Abs. 1 WEG betreffen nicht nur das Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft. Vielmehr ist der Verwalter auch dazu berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Regelung zu treffen. Der Begriff der Instandhaltung umfasst dabei auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Den von dem Verwalter hiergegen vorgebrachten Einwand, die Gegenstände selbst seien nicht aus brennbaren Materialien, ließ das OVG Nordrhein-Westfalen nicht gelten. Es ginge bei der aus Gründen des Brandschutzes geforderten Beseitigung von Gegenständen aus dem Bereich eines notwendigen Rettungsweges nicht nur darum, ob die Gegenstände selbst brennbar seien, sondern auch darum, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren könnten. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die nutzbare Breite der Rettungswege unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegenstände die Anforderungen der §§ 36 Abs. 5, 38 Abs. 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen erfüllt.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht nur die Befugnisse, sondern insbesondere auch die Aufgaben des Verwalters weit darüber hinausgehen, lediglich die ordnungsgemäße Abwicklung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Innenverhältnis sicherzustellen. Vielmehr kann der Verwalter, wie das Urteil zeigt, auch aufgrund von öffentlich-rechtlichen Pflichten in Anspruch genommen werden.
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