BGH, Urteil vom 23.02.2021 – VI ZR 21/20

Der AG lässt eine Sporthalle errichten. Die dabei von dem AN durchgeführten Installationsarbeiten im Sanitärbereich der Halle wurden 1995 abgenommen. Erst im Jahr 2009 werden massive Wasserschäden festgestellt. In dem Fall führte eine unsachgemäße mechanische Kürzung von Hahnverlängerungen des AN durch einen Installateur in den Nassräumen durch Absägen und die unzulässige Eindichtung der Verbindungen zum Verlust der Dichtigkeit und Stabilität der Verbindungen. Hierdurch trat Lei-tungswasser hinter die Wandabdichtung ein, was zu weitergehenden Schäden infolge der Durchnässung bereits zuvor vorhandener Gebäudeteile (Wände, Bodenplatte u. Fußböden) führte. Der Auftraggeber (bzw. vorliegend dessen Versicherung) klagt gegen den AN auf Zahlung der Sanierungskosten in Höhe von insgesamt rund 200.000 €.

Land- und Berufungsgericht weisen die Klage des AG ab. Gewährleistungsansprüche des AG waren offensichtlich verjährt. Gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums (an Wänden und Böden) durch den Wassereintrag ständen dem AG nicht zu. Der Schutz vor einer mangelhaften Vertragserfüllung sei nur über vertragliche Ansprüche möglich, die hier nun mal verjährt seien. Gesetzliche Ansprüche schützten dagegen nur vor einer Verletzung des Eigentums (z.B. bei Sachbeschädigung). Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Da der behauptete Mangel dem Bauwerk von Anfang an angehaftet habe, habe der AG an den erst später eingebrachten Bauteilen niemals „unversehrtes“ Eigentum erworben.

 

Urteil

Dem folgt der BGH nicht. Gesetzliche Ansprüche seien nur dann ausgeschlossen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an die Gesamtsache „ergreift“, etwa weil die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war (sog. „Stoffgleichheit“). Hierher gehörten auch die Fälle, bei denen eine Beseitigung des Fehlers technisch nicht möglich sei oder wenn ein Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann. Sei hingegen der Mangel zunächst nur auf einen Teil der Sache beschränkt und entsprechend den genannten Grundsätzen behebbar und führe er erst später zu einer Zerstörung der Sache oder zur Beschädigung anderer Teile derselben, dann habe der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert und sei gesetzlich geschützt.

 

Praxistipp

Gesetzliche Ansprüche werden in ihrer Bedeutung oftmals unterschätzt. Da sie eigenen Verjährungsregeln unterliegen und diesbezüglich insbesondere von der Abnahme unabhängig sind, kann gerade bei länger zurückliegenden Baumaßnahmen eine Prüfung sinn- und wertvoll sein. Die BGH-Entscheidung ist aber auch im Übrigen für Mangelfolgeschäden (z. B. bei Wasserschäden) interessant. Scheitern Ansprüche gegen den ausführenden Monteur am Verschulden – etwa bei nicht erkennbar defekten Bauteilen – kommen gesetzliche Ansprüche des Eigentümers direkt gegen den Hersteller in Betracht.

 

Rechtsanwalt Fritz Zelta

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht