BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 211/06
Entscheidung
Der Architekt verlangt mit seiner Klage die Zahlung restlichen Architektenhonorars. Er war von dem beklagten Landkreis mit der Planung und Bauüberwachung eines Erweiterungsbaus und der Modernisierung einer Schule beauftragt worden. Dabei sah der Vertrag eine stufenweise Beauftragung vor, wobei zunächst nur die Stufen 1 bis 4 beauftragt wurden, während die
Leistungsphasen 5 bis 7 als Stufe 2 und die Leistungsphase 8 als Stufe 3 bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme durch gesonderte schriftliche Mitteilung übertragen werden sollten. Alle Stufen wurden später abgerufen und alle Leistungen vom Architekten erbracht.
Hinsichtlich des Honorars des Architekten hatten die Parteien im Vertrag unter anderem festgelegt, dass dieses für die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 auf Basis der Kostenfeststellung zu ermitteln ist.
Der Architekt stellt seine Schlussrechnung auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen und rechnet die Leistungsphasen 5 bis 8 einheitlich auf Basis des Kostenanschlags ab. Der beklagte Bauherr wendet sich hiergegen mit dem Argument, die im Vertrag getroffene Honorarvereinbarung sei unwirksam, da sie nicht bei Auftragserteilung getroffen worden sei.
Der BGH gibt dem Architekten insoweit Recht, als dieser die Abrechnung auf Basis der Kostenfeststellung vornimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze getroffen haben. Fehlt es hingegen an einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung, gelten gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die Mindestsätze als vereinbart. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI ist gemäß BGH der Vertragsschluss.
Nach Auffassung des BGH setzt das Erfordernis „bei Auftragserteilung“ jedoch nicht voraus, dass Honorarvereinbarung und Auftragserteilung zwingend gleichzeitig erfolgen. Vielmehr stehe die für die Stufen 2 und 3 getroffene Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen tatsächlich beauftragt werden. Die vorab getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird daher mit Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb „bei Auftragserteilung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen.
Praxishinweis
Bislang war bei der gestuften Beauftragung streitig, ob Honorarvereinbarungen im Sinne des § 4 HOAI bei Abschluss des Architektenvertrages oder bei Abruf der weiteren Stufen zu treffen waren. Diese Unsicherheit hat der BGH nunmehr erstmalig eindeutig und praxisgerecht entschieden, entspricht die Entscheidung des BGH doch dem Willen der Vertragsparteien, trotz gestufter Beauftragung auch bereits bei Abschluss des Architektenvertrages für die später abzurufenden Stufen eine verbindliche Honorarregelung zu treffen.
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